Vortrag von Dr. Roy Kühne auf der EXPOLIFE
Alle Besucher sind herzlich zum Vortrag von Dr. Roy Kühne am Messe-Freitag um 12.30 Uhr auf der EXPOLIFE eingeladen.
Dr. Roy Kühne, Mitglied des Deutschen Bundestags (MdB)
Bundestagsabgeordneter für den Wahlkreis 52 Goslar-Northeim-Osterode
Dr. Kühne ist Physiotherapeut, Politiker und seit 2013 Mitglied im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages.
https://www.dr-roy-kuehne.de/
Vom HHVG zum TSVG – Da die Vorgaben aus dem HHVG vom April 2017 nicht den vom Gesetzgeber gewünschten Erfolg hatten, folgt nun das Verbot von Ausschreibungen im Hilfsmittelbereich
Bereits in der vergangenen Legislaturperiode hat sich Dr. Kühne intensiv mit den (Fehl-) Entwicklungen im Hilfsmittelbereich auseinandergesetzt. Um negativen Auswirkungen von Ausschreibungsverträgen der Krankenkassen auf die Qualität der Hilfsmittelversorgung entgegen zu wirken, war Dr. Kühne einer der maßgeblichen Befürworter des Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (HHVG), das den Krankenkassen und Leistungserbringern Vorgaben für eine stärkere Berücksichtigung von Qualitätsaspekten bei Hilfsmittelverträgen gemacht hat. Zwischenzeitlich hat sich aber gezeigt, dass die praktische Umsetzung des Gesetzes (HHVG) vielfach nicht den Zielen des Gesetzgebers entspricht. Angesichts der nach wie vor bestehenden Risiken für die Versorgungsqualität durch Ausschreibungen soll nun mit dem TSVG (Terminservice- und Versorgungsgesetz) die Ausschreibungsoption im Hilfsmittelbereich aufgehoben werden. Verträge, die auf Ausschreibungen nach der bisherigen Fassung des § 127 SGB V basieren, sollen nach einer Übergangsfrist unwirksam werden. Durch die Übergangsfrist haben die Krankenkassen ausreichend Zeit, die Versorgung ihrer Versicherten auf eine neue vertragliche Grundlage zu stellen.
Die Krankenkassen haben künftig die Hilfsmittelversorgung ihrer Versicherten grundsätzlich im Wege von Rahmenverträgen mit Beitrittsmöglichkeit sicherzustellen. Krankenkassen, ihre Landesverbände oder Arbeitsgemeinschaften haben jedem Leistungserbringer oder Verband oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer Vertragsverhandlungen zu ermöglichen. Mit dem TSVG wird klargestellt, dass es sich bei der Möglichkeit, einem Vertrag nach § 127 SGB V (neue Fassung) beizutreten, um ein Beitrittsrecht und nicht um eine Beitrittspflicht handelt. Die bisher von einigen Kassen betriebene „Open-House-Systematik“ (von Kassenseite einseitig diktierte Verträge) wird mit dem TSVG ausgeschlossen. Die Krankenkassen können daher Vertragsverhandlungen nicht mit Verweis auf andere beitrittsfähige Leistungserbringerverträge ablehnen.
Datum und Uhrzeit:
Freitag, 29.03.2019 um 12.30 Uhr
Vortragsdauer: ca. 30 Minuten
Veranstaltungsort:
Seminarraum 4 (Festsaal)
im Foyer der Hallen 3+4 im 1. OG.
Eine Anmeldung ist nicht erforderlich.
Im Anschluss an den Vortrag steht Herr Dr. Kühne sehr gerne für Fragen, Diskussionen und Meinungsaustausch zur Verfügung.
Freitag, 29. März 2019
12:30 Uhr